Vom 1. Januar 2025 an gibt es für Praxisanleitende in der Pflege eine einheitliche Frist zur Erfüllung der berufspädagogischen Fortbildungsverpflichtung. Von da an gilt das jeweilige Kalenderjahr als sogenannter Erbringungszeitraum. Anders als zuvor wird nicht mehr unterschieden zwischen bestandsgeschützten und „neuen“ Praxisanleitenden, es gibt keine individuellen und auch keine unterjährigen Fristen mehr. Konkret bedeutet das, dass alle Praxisanleitungen in Bayern ihre 24 Unterrichtseinheiten in jedem Jahr bis zum 31.12. absolviert haben müssen.
Für Praxisanleitende, die aufgrund ihrer individuellen Frist schon im Jahr 2023 Fortbildungen absolviert haben, ist in einer Übergangsregelung festgehalten, dass diese auf die Fortbildungsverpflichtung für das Jahr 2024 angerechnet werden. Ein Beispiel: Sie hatten bislang einen individuellen Erbringungszeitraum vom 01.10. bis zum 30.09. des Folgejahres und haben ihre aktuelle Fortbildungsverpflichtung bereits zum Teil oder sogar vollständig im November 2023 erfüllt. Die absolvierten Fortbildungsstunden werden Ihnen auf das Gesamtjahr 2024 angerechnet. Ihr neuer Erbringungszeitraum beginnt am 01.01.2025.
Wer noch in diesem Jahr bereits Fortbildungen gebucht hat, um frühzeitig seiner Fortbildungsverpflichtung nachzukommen, kann sich per Mail an das Team Praxisanleitung wenden, wir bemühen uns in diesen Fällen um eine praktikable Lösung.
Praxisanleitende, die ihre Weiterbildung neu abschließen oder ihre Tätigkeit nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten wieder aufnehmen, haben jeweils bis zum 31.12. des Folgejahres Zeit, ihre 24 Stunden Fortbildungsverpflichtung erstmalig zu erfüllen.
Wenn Sie beispielsweise Ihre Weiterbildung Praxisanleitung am 21.03.2025 abschließen und sich kurz darauf mit den erforderlichen Unterlagen bei der VdPB registrieren, müssen sie erstmals bis spätestens 31.12.2026 Ihre 24 Stunden Pflichtfortbildung absolviert haben. Danach gilt jeweils der 31.12. als Stichtag zur Erbringung der Pflichtfortbildungen.
Auch für Praxisanleitende, die Ihre Tätigkeit für einen längeren Zeitraum (mindestens 6 Monate) unterbrechen und anschließend wieder aufnehmen möchten, gilt einmalig die Folgejahr-Regelung. Wichtig zu wissen für Praxisanleitende, die ihre Tätigkeit unterbrechen: Niemand verliert seine Zulassung als Praxisanleitung, weil die Tätigkeit ruht oder zeitweise unterbrochen wird bzw. werden muss. Bei einer solchen Unterbrechung, wenn also Ihr Arbeitsverhältnis ruht (zum Beispiel wegen Eltern- oder Pflegezeit, Sabbatical oder Ähnlichem), brauchen Sie Ihre Fortbildungen nicht nachzuweisen. Wir empfehlen Ihnen bei Unterbrechungen sechs Monaten oder mehr, in Ihrem Konto bei der VdPB unter „Konto pausieren“ einzutragen, dass Sie aussetzen. Sobald Sie Ihre Aufgabe als Praxisanleitung wieder aufnehmen, unterliegen Sie auch wieder der Fortbildungsverpflichtung. Erfüllen müssen Sie bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit die 24h Pflichtfortbildung erstmals wieder im Folgejahr. Das bedeutet beispielsweise: Wenn Sie nach Ihrer Elternzeit im Oktober 2025 wieder anfangen, in der generalistischen Pflegeausbildung anzuleiten, haben Sie Zeit bis zum 31.12.2026 Zeit, um ihre Pflichtfortbildungen zu absolvieren.
Im Zusammenhang mit der Einführung einheitlicher Fristen für alle Praxisanleiterinnen und -anleiter gilt nun auch, dass die Fortbildungen, die bis zum 31.12. eines jeden Jahres absolviert werden müssen, möglichst zeitnah, spätestens aber bis zum 31.01. des Folgejahres gegenüber der VdPB nachgewiesen werden müssen.
Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Team Praxisanleitung bei der VdPB. Sie erreichen uns telefonisch unter 089-5419985-0 oder per Mail an praxisanleitung@vdpb-bayern.de
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