Seit Beginn des Jahres 2020 sind aktive Praxisanleitungen durch das neue Pflegeberufegesetz dazu verpflichtet, jährlich 24 Stunden Fortbildung insbesondere zu berufspädagogischen Inhalten zu absolvieren. Diese Fortbildungen sind gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Mit Erlass vom 13.01.2020 wurde der Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB) die Aufgabe der zuständigen Behörde übertragen.
Die VdPB hat in diesem Zusammenhang eine umfassende und komfortable Systematik zur Erfassung der Praxisanleitenden sowie der Fortbildungseinheiten aufgebaut und mit diesem Portal eine Plattform für Praxisanleitende zur Verfügung gestellt, auf der Sie sich informieren und registrieren sowie die Zertifikate Ihrer Fortbildungen bequem selbst hochladen können.
Auf dieser Seite finden Sie umfassende Informationen zu häufig gestellten Fragen. Sollte Ihre Frage hier nicht beantwortet werden werden, kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Sie möchten sich jetzt gleich als Praxisanleitung registrieren? Hier geht’s zur Registrierung für Praxisanleitungen
Alle Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter, die ab dem Jahr 2020 bei einer Einrichtung der praktischen Ausbildung zur Praxisanleitung von Auszubildenden zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann eingesetzt werden, müssen sich registrieren lassen. Wenn Sie zurzeit nicht als Praxisanleitung tätig sind, besteht aktuell keine Verpflichtung zur Registrierung. Wird die Tätigkeit als Praxisanleitung aufgenommen, müssen Sie sich registrieren.
Diese Registrierungspflicht gilt ausschließlich für Praxisanleiterinnen und -anleiter in den Pflegeberufen. Praxisanleitungen in der Ausbildung von Hebammen und Entbindungspflegern oder von OTAs und ATAs unterliegen nicht der Pflicht zur Registrierung durch die VdPB.
Verantwortlich für die Registrierung sind die Praxisanleitungen selbst. Nur von ihnen werden die dafür notwendigen personenbezogenen Daten erhoben.
Da bisher nicht bekannt ist, wer in Bayern als Praxisanleitung tätig ist, wurden im ersten Schritt die Träger der praktischen Ausbildung (Arbeitgeber) in das Verfahren miteinbezogen und darum gebeten, ihre Praxisanleitungen auf die verpflichtende Registrierung bei der VdPB ausdrücklich hinzuweisen.
Der einfachste Weg sich zu registrieren geht über das Online-Formular. Dort können die erforderlichen Daten eingegeben und die Unterlagen in digitaler Form hochgeladen werden. Bitte beachten Sie unbedingt, dass Sie sowohl Ihre Berufsurkunde als auch Ihr Zertifikat nur als JEWEILS EIN PDF hochladen können. Bitte lassen Sie uns alle Seiten Ihres Zertifikates Praxisanleitung in einer Datei zukommen.
Nach Versenden des Formulars erhalten Sie in einer E-Mail einen Bestätigungslink, den Sie anklicken müssen, um Ihre Registrierung vollständig abzuschließen. Sie haben keine Mail erhalten? Bitte schauen Sie in Ihrem Spamordner und rufen uns gegebenenfalls an, wenn auch dort keine E-Mail zu finden ist.
Alle Praxisanleitungen erhalten nach erfolgreichem Abschluss ihres Registrierungsverfahrens einen Ausweis.
Für die Registrierung werden keine Gebühren erhoben. Die Daten werden ausschließlich für den genannten Zweck erhoben und verarbeitet.
Bei weiteren Fragen zum Registrierungsprozess können Sie uns gerne persönlich kontaktieren. Unsere Kontaktdaten finden Sie hier.
Folgende Daten werden erfasst und verarbeitet:
Folgende Dokumente müssen übermittelt werden:
Nein – Registrierung und Mitgliedschaft sind streng voneinander getrennt!
Die Mitgliedschaft bei der VdPB ist selbstverständlich weiterhin freiwillig und kostenlos und steht auch Praxisanleitungen offen. Sie steht jedoch in keinem Zusammenhang mit der verpflichtenden Registrierung der Praxisanleitungen.
Praxisanleitungen erhalten einen Ausweis Praxisanleitung, Mitglieder der VdPB erhalten einen Mitgliedsausweis.
Wenn Sie das Registrierungsdatum benötigen, so können Sie selbst das Datum an der Ausweisnummer ablesen, die auf Ihrem Praxisanleiterausweis vermerkt ist.
Die Ausweisnummer besteht aus insgesamt 10 Ziffern. Dabei geben die Ziffern 2 bis 7 im Format JJMMTT an.
Ein Beispiel: Die Ausweisnummer 2201001001 zeigt bei den Ziffern 2 -7 die Zahlen 201001 und gibt somit als Registrierungsdatum den 01.10.2020 an.
Für alle Fragen rund um die Registrierung der Praxisanleitungen und Erfassung der Fortbildungen wenden Sie sich gerne an uns:
per Mail: praxisanleitung@vdpb-bayern.de
per Telefon: 089 54 199 85-0
Ihre Fragen werden wir schnellstmöglich beantworten und damit auch die Informationen auf dieser Seite immer wieder aktualisieren.
Nach dem Pflegeberufereformgesetz und der dazugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind Praxisanleiterinnen und -anleiter künftig verpflichtet, jährlich 24 Fortbildungsstunden nachzuweisen. Damit Sie sich einen Überblick verschaffen können, welche Gesetze und Verordnung noch relevant sind, haben wir Ihnen hier alle wichtigen Dokumente zum Download zusammengestellt:
Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG (PDF)
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV (PDF)
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – PflAPrV (PDF)
Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (PDF)
Eine Weiterbildung zur Praxisanleitung kann an dafür zugelassenen Weiterbildungseinrichtungen innerhalb Deutschlands absolviert werden.
Weiterbildungseinrichtungen in Bayern benötigen dafür seit Anfang 2023 eine Zulassung durch die VdPB. Weiterbildungseinrichtungen in anderen Bundesländern müssen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft zertifiziert sein, damit deren Weiterbildungs-Zertifikate durch die VdPB anerkannt werden. Ist das nicht der Fall, bedarf es einer individuellen Prüfung.
Dies gilt auch für Online-Anbieter von Praxisanleiterkursen.
Eine Übersicht über die von der VdPB zugelassenen Weiterbildungseinrichtungen finden sie hier: Weiterbildungsangebote in Bayern
Meine Weiterbildung zur Praxisanleitung endet in diesem Jahr – muss ich im gleichen Kalenderjahr auch schon 24 Stunden Fortbildung nachweisen?
Nach dem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung haben Sie als Praxisanleitung bis zum 31.12. des Folgejahres Zeit, um die ersten 24 Stunden Fortbildung zu absolvieren und gegenüber der VdPB nachzuweisen.
Zudem besteht nach erfolgreich absolvierter Weiterbildung die Pflicht zur Registrierung.
Bin ich durch mein Pflegepädagogik-Studium bzw. mein duales Pflegestudium auch als Praxisanleitung anerkannt?
Als berufspädagogische Zusatzqualifikation in der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 PflAPrV kann ein erfolgreich absolvierter Studienabschluss angesehen werden, der die für die Funktion der Praxisanleitung erforderlichen Kompetenzen vermittelt.
Aktuell bestätigen einige Hochschulen ihren Absolventinnen und Absolventen, dass ihr erfolgreicher Abschluss die erforderlichen Kompetenzen für die berufspädagogische Zusatzqualifikation zur Praxisanleitung vermittelt hat. Dabei orientieren sie sich an den bisher geltenden Regelwerken.
Auch diese Kolleginnen und Kollegen unterliegen in einer Funktion als Praxisanleitung der Verpflichtung, sich jährlich im Umfang von 24 Stunden fortzubilden und sich in Bayern bei der VdPB zu registrieren, um diese Fortbildungen nachzuweisen.
Gerne informiert Sie zu diesem umfangreichen Thema das Team Weiterbildung bei der VdPB.
Auch hier galt die Pflicht zur Registrierung, wenn Sie weiterhin als Praxisanleitung tätig waren.
Die Fähigkeit zur Praxisanleitung konnte als gesichert betrachtet werden, wenn eine bereits erfolgreich abgeschlossene berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 120 Stunden durch eine weitere bis zum 31.12.2021 abzuschließende berufspädagogische Maßnahme ergänzt wurde. In Summe mussten dann mindestens 200 Stunden nachgewiesen werden.
In der Zwischenzeit konnten Sie weiterhin als Praxisanleitung eingesetzt werden und unterlagen der Verpflichtung zur Registrierung. Sie waren außerdem dazu verpflichtet, jährlich Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden insbesondere zu berufspädagogischen Inhalten zu besuchen. Diese Fortbildungen konnten und können nicht auf die Nachqualifizierung angerechnet werden. Seit dem 01.01.2022 besteht die Möglichkeit der Nachqualifizierung auf 200h nicht mehr – Fachweiterbildungen etc. können unter Umständen angerechnet werden. Gerne können Sie sich bei Rückfragen an weiterbildung@vdpb-bayern.de wenden.
Vom 1. Januar 2025 an gibt es für Praxisanleitende in der Pflege eine einheitliche Frist zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung. Von da an gilt das jeweilige Kalenderjahr als sogenannter Erbringungszeitraum. Anders als zuvor wird nicht mehr unterschieden zwischen bestandsgeschützten und „neuen“ Praxisanleitenden, es gibt keine individuellen und auch keine unterjährigen Fristen mehr.
Praxisanleitende, die ihre Weiterbildung neu abschließen oder nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten wieder aufnehmen, haben jeweils bis zum 31.12. des Folgejahres Zeit, ihre 24 Stunden Fortbildungsverpflichtung zu erfüllen.
Weitere Infos und Beispiele zur Neuregelung finden Sie auch im Beitrag Neuregelung: einheitliche Fristen für die Erfüllung der Fortbildungspflicht
Als Praxisanleitung sind sie seit dem Jahr 2020 verpflichtet, jährlich 24 Stunden Fortbildung insbesondere zu berufspädagogischen Inhalten zu besuchen. Um weiterhin als Praxisanleitung tätig sein zu können, müssen die absolvierten Fortbildungen der VdPB gemeldet werden.
Sie haben die Möglichkeit, die Teilnahmebestätigungen der VdPB online über dieses Webportal zur Verfügung zu stellen. Dafür erhält jede registrierte Person eine eindeutige Kennziffer, damit alle Dokumente korrekt zugeordnet werden können. Mit Ihren persönlichen Zugangsdaten können Sie sich in Ihren Bereich einloggen und dort Ihre Zertifikate hochladen. Bitte fassen Sie dabei nicht mehrere Zertifikate in einem Datensatz zusammen, sondern erstellen für jedes Zertifikat einen eigenen Datensatz.
Sie können uns Ihre eingescannten Zertifikate auch per Mail als PDF senden an: praxisanleitung@vdpb-bayern.de.
Die Zugangsdaten zur Anmeldung am Webportal werden nach der Registrierung durch die VdPB versandt.
Hier geht’s zur Login-Seite für Praxisanleitungen.
Die aktuellen Vorgaben fordern im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung §4 Absatz 3 Praxisanleitung (PflAprV) die Vermittlung von berufspädagogischen Inhalten. Darunter fallen optimalerweise Inhalte, die sich an den genannten Kompetenzen für Praxisanleitungen gemäß dem bayerischen Curriculum der Weiterbildung für Praxisanleitungen orientieren.
Mögliche Kursangebote könnten lauten:
Entscheidend für eine Anerkennung sind die vermittelten Inhalte. Die Fortbildungen sollen stets einen Lern-/Bildungsbezug im Hinblick auf die Auszubildenden der generalistischen Ausbildung haben.
Anerkannt werden auch Kurse zur generalistischen Ausbildung, zum generalistischen Pflegeverständnis, zu den nationalen Expertenstandards, zur evidenzbasierten Pflege, zur Pflegediagnostik in der Praxis, zum Einsatz von Pflegeklassifikationssystemen in der Praxis und zu Methoden der Fallbesprechung.
Die berufspädagogischen Inhalte müssen allerdings mindestens 51 Prozent der zu absolvierenden Fortbildungen umfassen.
Rein fachliche Themen entsprechen dagegen nicht den aktuellen Vorgaben und können im Rahmen der Fortbildungspflicht nicht gewertet werden. Dies gilt auch für Pflichtfortbildungen oder verpflichtende Unterweisungen wie beispielsweise in der Hygiene, im Brandschutz etc.
Als aktive Praxisanleitung registrieren Sie sich bei der VdPB und übermitteln regelmäßig die Zertifikate der absolvierten Fortbildungen an uns.
Sofern hier berufspädagogische Inhalte bescheinigt sind, werden die Fortbildungsstunden Ihrem Konto gutgeschrieben.
Mit Hilfe des QR-Codes auf Ihrem Praxisanleitungsausweis können Sie jederzeit einsehen, ob Sie aktuell Ihre Fortbildungsverpflichtung erfüllt haben. Dazu einfach den QR-Code einscannen. Sie werden auf eine Webseite weitergeleitet, die Auskunft darüber erteilt.
Eine Bestätigung zum aktuellen Stand kann als PDF in Ihrem Konto unter „Zertifikate“ und den Button „Anerkannte Zertifikate drucken“ erzeugt werden.
Damit können Sie auch gegenüber Ihrem Arbeitgeber oder einer Pflegeschule jederzeit und einfach nachweisen, dass Sie Ihre Fortbildungsverpflichtung erfüllt haben.
Eine automatische oder standardmäßige Rückmeldung ist im Workflow zu den Fortbildungsnachweise nicht vorgesehen.
Zunächst möchten wir betonen, dass niemand seine Zulassung als Praxisanleitung verliert, weil die Tätigkeit ruht oder zeitweise unterbrochen wird.
Bei einer Unterbrechung der Berufstätigkeit , wenn also Ihr Arbeitsverhältnis ruht (z.B. wegen Eltern- oder Pflegezeit, Sabbatical oder Ähnlichem), brauchen Sie Ihre Fortbildungen nicht nachzuweisen. Gerne können Sie in Ihrem Konto bei der VdPB unter „Konto pausieren“ eintragen, dass Sie aussetzen.
Sobald Sie Ihre Aufgabe als Praxisanleitung wieder aufnehmen, unterliegen Sie auch wieder der Fortbildungsverpflichtung. Nachweisen müssen Sie bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit die 24h Pflichtfortbildung erstmals wieder im Folgejahr. Das bedeutet beispielsweise: Wenn Sie nach Ihrer Elternzeit im Oktober 2025 wieder anfangen, in der generalistischen Pflegeausbildung anzuleiten, haben Sie Zeit bis zum 31.12.2026 Zeit ihre Pflichtfortbildungen zu absolvieren.
Fortbildungen, die Sie vor dem Pausieren Ihres Kontos absolviert haben, können danach nicht mehr berücksichtigt und auf die Fortbildungsverpflichtung angerechnet werden. Sie müssen gegebenenfalls erneut absolviert werden.
Die richtige Domain fürs Einloggen von Praxisanleitungen ist: https://vdpb-praxisanleitung.de . Bitte verwenden Sie für das Hochladen von Fortbildungsnachweisen oder Stammdaten-Änderungen nur diese! Ihre Zugangsdaten gelten nicht für andere Webseiten der VdPB.
Die Login-Daten, die Ihnen zugesandt wurden, sind unveränderlich. Die Konten werden bei mehreren Login-Fehlversuchen nicht gesperrt. Es muss folglich auch kein neues Passwort angefordert werden. Zudem ist das Passwort nicht abzuändern. Eine komfortable Möglichkeit für ein schnelles Einloggen wäre das Abspeichern des Passwortes in Ihrem Browser. Sollten Sie Ihre Zugangsdaten verlieren, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung!
Probleme beim Login im Praxisanleitungs-Portal oder beim Hochladen von Dokumenten in Ihren persönlichen Bereich können mehrere Gründe haben. Verschiedene Funktionalitäten unseres Systems werden beispielsweise vom Internet Explorer nicht unterstützt. Als Alternativen bieten sich der modernere Microsoft-Browser Edge, Mozilla Firefox und Google Chrome an. Wenn Sie an Ihrer Arbeitsstätte ein Problem mit dem Hochladen von Dokumenten haben, wenden Sie sich bitte an Ihre IT oder weichen auf Ihren privaten PC aus.
Beachten Sie bitte auch, dass Sie Dateien nur bis zu einer Größe von jeweils 8 MB hochladen können (Fotos bitte entsprechend verkleinern). Am besten verwenden Sie ein PDF-Format. Verwenden Sie kein Handy, da unsere Webseite hierfür nicht konfiguriert ist. Der Dateiname darf 35 Zeichen nicht überschreiten.
Als Praxisanleitung sind Sie seit dem Jahr 2020 verpflichtet, jährlich 24 Stunden Fortbildung insbesondere zu berufspädagogischen Inhalten zu besuchen. Um weiterhin als Praxisanleitung tätig sein zu können, müssen die absolvierten Fortbildungen der VdPB gemeldet werden.
Sie haben die Möglichkeit, die Teilnahmebestätigungen der VdPB online über dieses Webportal zur Verfügung zu stellen. Dafür erhält jede registrierte Person eine eindeutige Kennziffer, damit alle Dokumente korrekt zugeordnet werden können. Mit Ihren persönlichen Zugangsdaten können Sie sich in Ihren Bereich einloggen und dort Ihre Zertifikate hochladen. Bitte fassen Sie dabei nicht mehrere Zertifikate in einem Datensatz zusammen, sondern erstellen für jedes Zertikat einen eigenen Datensatz.
Außerdem können Sie uns Ihre eingescannten Zertifikate auch als PDF per Mail zu senden:
praxisanleitung@vdpb-bayern.de.
Die Zugangsdaten zur Anmeldung am Webportal werden nach der Registrierung durch die VdPB versandt.
Hier geht’s zur Login-Seite für Praxisanleitungen.
Wenn Sie in Ihrem persönlichen Bereich auf dem Praxisanleitungs-Portal der VdPB sind, klicken Sie bitte auf den Reiter „Zertifikate“. Die Ansicht wechselt: Vor „gültig“, „ungültig“ und vor „ausstehend“„ ist das Zeichen „>“, Bitte klicken Sie mit dem Cursor auf dieses Zeichen, dann sollten die kürzlich von Ihnen abgelegten Zertifikate als Dateien ersichtlich sein.
Die gezielte Anleitung erfolgt im Regelfall als Einzelanleitung.
Gruppenanleitungen sind aber möglich, wenn sie thematisch und vom Pflegesetting her sinnvoll erscheinen. Wichtig dabei ist, dass die Praxisanleitung am Praxiseinsatzort stattfindet und nur mit maximal vier Auszubildenden durchgeführt wird.
Nur im Ausnahmefall sind aber auch Gruppenanleitungen mit bis zu 12 Auszubildenden zulässig. Es gibt pädagogische Konzepte, die die Handlungskompetenzen der Azubis in der praktischen Ausbildung maßgeblich fördern können, wie beispielsweise „Schüler leiten eine Station“, Lerninseln, Lernwerkstätten, Fallbesprechungen o.ä. Für die Umsetzung derartiger Konzepte darf die Teilnehmerzahl bis auf 12 erhöht werden – jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Bei einer Gruppenanleitung wird die Dauer der Anleitung jeder/m Azubi voll als Anleitezeit angerechnet. Für die Praxisanleitung wird die Dauer natürlich nur einfach als Arbeitszeit gewertet.
Beispiel: Die Praxisanleitung macht eine Gruppenanleitung über eine Stunde mit vier Azubis. Jede/r Azubi erhält EINE Stunde Anleitezeit im Ausbildungsnachweis dokumentiert.
Sind bei der Gruppenanleitung auch Azubis externer Ausbildungspartner anwesend gilt dies ebenfalls. Die Arbeitszeit der Praxisanleitung kann in diesem Fall anteilig an die Ausbildungspartner in Rechnung gestellt werden.
Beispiel: Die Praxisanleitung macht eine Gruppenanleitung über eine Stunde mit vier Azubis, davon sind zwei von einem externen Partner. Es können pro externem Azubi 0,25 Stunden als Praxisanleitungszeit den externen Partnern in Rechnung gestellt werden.
Die aufgrund von Krankheit ausgefallene Praxisanleitung muss nachgeholt werden, sofern die 10 Prozent Praxisanleitung in dem betroffenen Einsatz noch nicht vollumfänglich stattgefunden hat. Ziel ist es, die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen (§ 4 PflAPrV), dies setzt die tatsächliche Durchführung geplanter Praxisanleitungen im vorgeschriebenen Umfang voraus.
Die 10 Prozent Praxisanleitung richten sich nach den in Anlage 7 PflAPrV geforderten Pflichtstunden. Selbst wenn ein Einsatz, beispielsweise der Orientierungseinsatz von 400 Stunden, durch einen Schulblock unterbrochen wird, richtet sich die Praxisanleitung nach der Stundenzahl des gesamten Einsatzes. Das heißt, dass im Falle des Orientierungseinsatzes 40 Stunden Praxisanleitung durchgeführt werden müssen. Es obliegt dem Träger der praktischen Ausbildung, in welchen Abschnitten des Einsatzes diese geplant werden. Fehlzeiten der Auszubildenden verringern nicht die gesetzlich geforderten 10 Prozent Praxisanleitung. Im Falle eines nicht mehr möglichen Nachholens der 10 Prozent Praxisanleitung in einem Einsatz muss in Absprache mit den Verantwortlichen des Ausbildungsplans eine Lösung gefunden werden, beispielsweise durch das Verlängern oder Nachholen des Einsatzes. Wir empfehlen den Verantwortlichen des Ausbildungsplans, die Einsätze über die geforderten Pflichtstunden hinaus zu planen, um einen sogenannten „Puffer“ vorhalten zu können. Da die Pflichteinsätze der ersten beiden Ausbildungsdrittel bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres absolviert werden müssen, besteht die Möglichkeit, die Praxisanleitung in diesem Zeitraum nachzuholen. Wir halten dazu an, in solchen Fällen mit den Auszubildenden, Lehrkräften und Verantwortlichen des Ausbildungsplans ins Gespräch zu gehen, um zufriedenstellende Lösungen zu finden.
In diesem Fall gilt das Gleiche wie bei Fehlzeiten des Auszubildenden.
Die Zeiten für Erst-, Zwischen- und Abschlussgespräch eines jeden Praxiseinsatzes können nicht zu den 10 Prozent qualifizierter Anleitezeit gemäß § 4 Abs. 1 PflAPrV gezählt werden. Diese Gespräche dienen regelhaft nicht nur der pädagogischen Arbeit, sondern beinhalten immer auch organisatorische und andere Aspekte. Zudem müssen diese Gespräche nicht zwingend durch Praxisanleitungen geführt werden. Daher ist deren Anrechnung als Anleitezeit nicht zulässig.
Sollten Sie als Praxisanleitung jedoch die Vor-, Zwischen- und Nachgespräche führen (was natürlich möglich ist), sind Sie für diese Zeit vom Arbeitgeber freizustellen, da dieser gemäß Anlage 1 PflAFinV über den Ausbildungsfonds eine Refinanzierung für diese Tätigkeit erhält.
Alle Zeiten für Vor- und Reflexionsgespräche, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer geplanten strukturierten Anleitung stehen, können hingegen natürlich als qualifizierte Anleitezeit berücksichtigt werden. Diese Gespräche sind fixe Elemente der pädagogischen Arbeit, für die Ermittlung des individuellen Lernstandes sowie des Lernerfolgs der Anleitesequenz unbedingt erforderlich und daher auch zu berücksichtigen.
Als Schnittstelle zwischen Theorie und praktischer Umsetzung des Gelernten sind insbesondere Praxisanleiterinnen und -anleiter gefordert, den Auszubildenden umfassende Kenntnisse und ein neues Selbstverständnis zu vermitteln. Zur Unterstützung hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege einen Ausbildungsleitfaden zur generalistischen Pflegeausbildung veröffentlicht, den man im Onlineshop des Ministeriums kostenfrei downloaden kann.
Er bietet eine aktuelle und gute Hilfestellung mit gebündeltem und im pflegerischen Ausbildungsalltag ebenso nachvollziehbarem Wissen.
Sie können den Ausbildungsleitfaden hier downloaden.
Auch die „Empfehlungen für Praxisanleitende“ des Bundesinstituts für berufliche Bildung (BiBB) geben eine Vielzahl lohnender und sehr praxisorientierter Umsetzungshinweise, die Ihnen bei der Ausgestaltung der Praxisanleitung sehr hilfreich sein können.
Hier muss man genau hinschauen und differenzieren:
„Lernaufträge“ oder auch sogenannte „Lern- und Arbeitsaufgaben“ werden von der Pflegeschule gestellt. Diese können grundsätzlich nicht zur Praxisanleitung gezählt werden.
„Arbeits- und Lernaufgaben“ (ALA oder auch ArLA) hingegen werden in der Praxis gestellt und haben immer einen konkreten Bezug zu Bewohner*innen bzw. Patient*innen. Daher kann hier ein Teil der Bearbeitungszeit angerechnet werden: Alle Bearbeitungsteile der ALA, die in der direkten Versorgung oder gemeinsam mit der Praxisanleitung erfolgen, können zu den 10 Prozent gezählt werden. Alles, was die Auszubildenden im Selbststudium be- oder erarbeiten, zählt hingegen nicht dazu.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat in einem offiziellen Schreiben (GMS) detaillierte Informationen zu den Aufgaben und die Rolle der Praxisanleitenden in der praktischen Abschlussprüfung zusammengestellt und darin auch Einzelheiten zur Umsetzung erläutert.
Sie finden das GMS hier.
Grundsätzlich soll die gezielte Anleitung in der Praxis bei und mit den zu versorgenden Menschen erfolgen. Die Praxisanleitung für Auszubildende im sogenannten Skills Lab („Lernlabor“) ist nur unter sehr eng gefassten Bedingungen im Rahmen zugelassener Modellvorhaben möglich.
Die Regelungen dazu sind umfangreich und hier nicht darstellbar. Sprechen Sie uns an, wenn Sie dazu mehr wissen möchten.
Vereinigung der Pflegenden in Bayern
Geschäftsstelle
Prinzregentenstraße 24
80538 München
Telefon: 089 54 199 85-0
Fax: 089 54 199 85-99
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