Mit dem Pflegeberufegesetz, das seit 2020 gilt, hat sich für Pflegefachpersonen vieles verändert. Es wurden mit diesem Gesetz erstmals Vorbehaltsaufgaben für die Profession definiert, die Ausbildung generalistisch ausgelegt und eine neue Berufsbezeichnung etabliert. Insbesondere die Praxisanleitung hat mit der neuen Pflegeausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) zum Pflegeberufegesetz eine stark veränderte Rolle und ein deutliches Plus an Verantwortung übertragen bekommen. Das spiegelt sich nicht zuletzt im höheren Stundenumfang der Weiterbildung Praxisanleitung sowie der Verpflichtung zur ständigen berufspädagogischen Fortbildung: Praxisanleitende müssen jährlich 24 Stunden Fortbildung mit berufspädagogischem Schwerpunkt absolvieren.
In Bayern weisen Praxisanleitende ihre Fortbildungsstunden der VdPB gegenüber nach. Seit Januar 2025 gilt für alle Praxisanleitenden das Kalenderjahr als Grundlage für die jährliche Fortbildungsverpflichtung. Schon in der Vergangenheit ist uns bei der VdPB im Zusammenhang mit den praktischen Prüfungen in der Pflegeausbildung immer wieder die Frage begegnet, ob Praxisanleitende als Mitglieder des Prüfungsausschusses zum Zeitpunkt der Prüfungen bereits ihre Pflichtfortbildungen erfüllt haben müssen. Wir haben uns insbesondere mit Blick auf die aktuelle Änderung des Fristdatums zu dieser Fragestellung mit dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) abgestimmt.
Das Ministerium teilt unsere Ansicht und hat die Auslegung der Vorgaben der PflAPrV bestätigt: Die Vorgaben gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 PflAPrV sehen lediglich eine jährliche Fortbildungs- und Nachweisverpflichtung vor, stellen aber nicht auf einen expliziten Zeitpunkt innerhalb des Jahres ab. Daher gelten auch für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter, die Mitglieder des Prüfungsausschusses gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 PflAPrV sind, die für alle Praxisanleitende geltenden Fristen – in Bayern also der 31.12. eines jeden Jahres.
Aus Sicht des Ministeriums gilt die Fortbildungs- und Nachweispflicht von Praxisanleitenden, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, mit dem Nachweis der 24 Stunden Pflichtfortbildung aus dem Vorjahr als erfüllt im Sinne der Zielsetzungen der PflAPrV.
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