Nachweisfristen nicht für alle Praxisanleiter gleich - VdPB Praxisanleitung
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Nachweisfristen nicht für alle Praxisanleiter gleich

Die Umsetzung des Pflegeberufegesetzes und damit der generalistischen Pflegeausbildung ist eine hochkomplexe Angelegenheit, die zudem durch die Corona-Pandemie in diesem Jahr deutlich erschwert wird. Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen konnten nicht wie angekündigt stattfinden, sodass Unsicherheiten entstanden sind, ob die Fortbildungsverpflichtung in diesem Jahr überhaupt erfüllt werden kann. Praxisanleiter*innen müssen sich jedoch keine Sorgen machen, da dieser Umstand bei der Festlegung der Fristen für Praxisanleitungen in Bayern berücksichtigt und nicht wie ursprünglich geplant das Kalenderjahr zugrunde gelegt wurde.

In der Praxisanleitung tätige Kolleginnen und Kollegen sind durch den Gesetzgeber verpflichtet worden, jährlich 24 Stunden im Sinne von Unterrichtseinheiten (UE) nachzuweisen. Eine UE sind immer 45 Minuten. Das „jährlich“ meint allerdings nicht in jedem Fall das Gleiche:

Wenn die Weiterbildung Praxisanleitung bis zum 31.12.2019 abgeschlossen wurde,

  • müssen die 24 UE erstmalig bis 31.08.2021 nachgewiesen werden.
  • Danach ist der Nachweis pro Schuljahr zu leisten, nicht pro Kalenderjahr. Das Schuljahr geht in Bayern immer vom 01.09. bis zum 31.08. des Folgejahres.

Wenn die Weiterbildung Praxisanleitung nach dem 01.01.2020 abgeschlossen wurde,

  • müssen die ersten 24 UE Fortbildung in einem Zeitraum von 365 Tagen nach Abschluss der Weiterbildung nachgewiesen werden.
  • Danach ist der Nachweis immer innerhalb eines Jahres (365 Tage) zu leisten.

 

Wenn das Arbeitsverhältnis ruht (zum Beispiel wegen Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical etc.), müssen übrigens keine Fortbildungen nachgewiesen werden. Erst wenn die Beschäftigung als Praxisanleitung wieder aufgenommen wird, müssen im gleichen Ausbildungsjahr die Fortbildungen erbracht werden.

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